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AGB

Allgemeine Liefer-, und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Verkäufe der Putsch® GmbH und Co. KG (“Lieferer”) gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind („Besteller“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen dem Lieferer und dem jeweiligen Besteller.

1.2 Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsabschluss getroffen worden sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers wird, soweit der Lieferer diesen nicht schriftlich zugestimmt hat, hiermit widersprochen.

1.3 Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers nach Maßgabe seiner Allgemeinen Liefer-, und Zahlungsbedingungen zustande.

2. Angebot

2.1 Angebote des Lieferers sind freibleibend. Aufträge und Bestätigungen verpflichten den Lieferer nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-. Leistungs- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie beinhalten insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften und Beschaffenheiten. Zusicherungen bedürfen der Schriftform und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Alle Angebote und dazugehörigen Unterlagen sind vom Empfänger vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2.3 Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preis und Zahlung

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:

  • 1/3 Anzahlung nach Versendung der Auftragsbestätigung,
  • 1/3 nach halber Lieferzeit,
  • 1/3 sofort nach Meldung der Versandbereitschaft.

3.3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.4 Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferzeit, Lieferverzögerung

4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

4.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

4.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

4.4 Werden der Versand bzw. die Annahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Annahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern und Ersatz seiner Aufwendungen, die durch die Verzögerung entstehen, zu verlangen.

 4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

4.6 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt 8.1.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

4.7 Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8.1 dieser Bedingungen.

5. Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

5.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für gegebenenfalls zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers nach vorangegangener vergeblicher Mahnung des Lieferers.

6.2 Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6.3 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

6.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Die Einziehungsbefugnis erlischt, wenn

  • der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer in Verzug gerät oder
  • sie widerrufen ist oder
  • ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.

Der Lieferer kann dann verlangen, dass der Besteller ihm

  • die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
  • alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
  • die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
  • den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen.

6.5 Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht zu Eigentum gehören, weiterveräußert, tritt der Besteller seine Forderung gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises an den Lieferer ab.

6.6 Die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung von Vorbehaltssachen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder vermischt, so überträgt der Besteller hiermit bereits jetzt dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung.

6.7 Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, umgebildet oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller bereits jetzt dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm zu Eigentum gehört.

6.8 Verbindet oder vermischt der Besteller den Liefergegenstand entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter oder bildet der Besteller den Liefergegenstand im Zusammenhang damit um, so tritt er hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten an den Lieferer ab. Der Besteller tritt Forderungen, die durch die Verbindung, Vermischung oder Umbildung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen, an den Lieferer ab.

6.9 Der Lieferer nimmt die vorgenannten Abtretungen und Übertragungen an.
Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller unentgeltlich das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer verwahrt. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7. Mängelansprüche

7.1 Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 8.1 – wie folgt:

Sachmängel

7.2 Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Nachweispflicht liegt beim Besteller. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

7.3 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, die der Besteller nachzuweisen hat und über die der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte unter Beachtung seiner Schadensminderungspflicht beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.4 Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung ohne Aus- und / oder Einbaukosten bzw. ohne die Kosten der Ersatzlieferung.

7.5 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

7.6 Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8.1 dieser Bedingungen.

7.7 Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, mangelhafte Lagerung und Instandhaltung, nachlässige Entladung, Bewegung und Aufstellung durch den Besteller, nicht ordnungsgemäßer Betrieb, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Korrosion, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, übermäßige Beanspruchung, Unfälle, Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers, ausgeführte Reparaturen durch den Besteller oder Dritte, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Einsatz von nicht-original Ersatz- und Verschleißteilen des Lieferers, Witterungs- und andere Natureinflüsse sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

7.8 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

7.9 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

7.10 Die in Abschnitt 7.9 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 8.1 für den Fall der Schutz­ oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz¬ oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7.9 ermöglicht,dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht unddie Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

8. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

8.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der seinerseits auf die Deckungssumme der Produkthaftpflicht-versicherung des Lieferers beschränkt ist. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt stets auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit.

Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Für Ansprüche nach Abschnitt 8.1 a–e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel von Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben

10. Softwarenutzung

10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller eine nicht ausschließliche einmalige Lizenz eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

10.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

10.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

11. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1 Als Erfüllungsort für die aus diesem Vertrag oder einem etwa erklärten Rücktritt heraus entstehenden Verbindlichkeiten und Ansprüche wird der Sitz des Lieferers vereinbart.

11.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.3 Gerichtsstand ist, das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch den Lieferer bestätigt werden. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem tatsächlich Gewollten rechtlich und wirtschaftlich am ehesten entspricht.