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Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Putsch® GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1)    Sämtliche Bestellungen der Putsch® GmbH & Co. KG (nachfolgend „Käufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bestimmungen („Einkaufsbedingungen“). Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber den jeweiligen Auftragnehmern, Geschäftspartnern und Lieferanten des Käufers (nachfolgend „Verkäufer“) für alle Rechtsgeschäfte über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB), es sei denn etwas anderes ist in diesen Einkaufsbedingungen vereinbart.

(2)    Sofern nicht anderweitig vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen auch für gleichartige künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren durch den Verkäufer, ohne dass der Käufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Über Änderungen der Einkaufsbedingungen wird der Käufer den Verkäufer informieren.

(3)    Die Annahme und Ausführung der Bestellung gilt als uneingeschränkte Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen durch den Verkäufer.

(4)    Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Käufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Käufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(5)    Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verkäufern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 310 BGB).

(6)    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss und -inhalt

(1)    Alle Angebote des Verkäufers sind für den Käufer kostenlos und unverbindlich.

(2)    Bestellungen, Vereinbarungen und sonstige Erklärungen des Käufers sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Lieferungen, die nicht aufgrund einer schriftlichen Bestellung des Käufers erfolgen, werden nicht anerkannt. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer den Käufer zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen.

(3)    Das Schweigen des Käufers auf Angebote des Verkäufers, insbesondere solche, die in elektronischer Form abgegeben wurden, gilt nicht als Annahme. Mündliche Vereinbarungen und Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

(4)    Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von vier (4) Werktagen nach Zugang schriftlich zu bestätigen. Die Bestellung des Käufers gilt als angenommen, sofern der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich binnen der genannten Frist widerspricht.

(5)    Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verkäufers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Käufer gefährdet ist, ist der Käufer zur Leistungsverweigerung und/oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verkäufer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Käufer oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(6)    Der Verkäufer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Verkauf vorrätiger Ware).

(7)    Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers innerhalb der Niederlassungen des Käufers oder an einem anderen vereinbarten Ort tätig sind, unterliegen den Bestimmungen der Betriebsordnung des Käufers sowie dessen Anordnungen im Hinblick auf die anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Der Verkäufer kann beim Käufer ein Merkblatt hierzu anfordern.

3. Waren

(1)    Falls nicht anders vereinbart, sind die bestellten Waren handelsüblich nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, wie etwa DIN-Normen, zu liefern.

(2)    Sollten die Waren durch den Verkäufer herzustellen oder zu erzeugen sein, kann der Käufer, im Rahmen des Zumutbaren, Änderungen der Ware in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Änderung sowie der eventuellen Anpassung der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

(3)    Fallen die bestellten Waren in den Geltungsbereich von EU-Richtlinien im Bereich Maschinen und elektronische Geräte, wie insbesondere die Maschinenrichtlinien (2006/42/EG), die Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU) oder die Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit (2014/30/EU) und der jeweiligen diese Richtlinien umsetzenden nationalen Gesetze, verpflichtet sich der Verkäufer entsprechende Konformitätserklärung bzw. Herstellererklärung und notwendige Normen und Informationen beizulegen.

(4)    Der Verkäufer liefert die Waren frei von Rechten Dritter, die sich aus geistigem Eigentum ergeben. Der Verkäufer stellt den Käufer von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung vollumfänglich und auf erstes Anfordern frei, die von Dritten wegen der Beeinträchtigung solcher Rechte gegen den Käufer erhoben werden sollten.

(5)    Liefert der Verkäufer Waren mehrteilig (in Einzelteilen, nur teilmontiert, etc.), hat er die Einzelteile eindeutig auf Ihre Zusammengehörigkeit zu kennzeichnen. Die Art der Kennzeichnung ist mit dem in der Bestellung genannten Sachbearbeiter abzustimmen.

(8)    Der Verkäufer ist zu Teillieferungen nicht berechtigt, es sei denn, der Käufer hat dies ausdrücklich gestattet.

4. Lieferzeit

(1)    Die Angabe des Liefertermins oder einer Lieferfrist („Lieferzeit“) in der Bestellung ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind unzulässig.

(2)    Ist für den Verkäufer absehbar, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, ist er verpflichtet, den Käufer unverzüglich unter Benennung einer neuen Lieferzeit schriftlich darüber zu informieren. Die Ansprüche des Käufers wegen Lieferverzug bleiben dadurch unberührt.

(3)    Erbringt der Verkäufer seine geschuldete Leistung nicht oder nicht innerhalb der Lieferzeit oder kommt er in Verzug, bestimmen sich die Rechte des Käufers – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4)    Ist als Liefertermin eine Kalenderwoche angegeben, muss die Lieferung spätestens am letzten Werktag der Woche am benannten Bestimmungsort eintreffen.

(5)    Ist nicht Lieferung frei Bestimmungsort vereinbart, hat der Auftragnehmer die Lieferung unter Berücksichtigung der in der Bestellung angegebenen Incoterms und der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und uns darüber zu informieren.

(6)    Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Parteien sind verpflichtet, sich über ein solches Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1)    Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, hat die Lieferung an den Geschäftssitz des Käufers zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(2)    In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer und die Artikelnummer des Käufers, der Name des in der Bestellung genannten Sacharbeiters, die Artikelbezeichnung, die Artikelnummer des Verkäufers, Zahlungsbedingungen, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben.

(3)    Der Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausführung unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung des Käufers (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder weitere notwendige Versandpapiere oder sind diese unvollständig, hat der Käufer die hieraus resultierenden Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Der Verkäufer sendet dem Käufer getrennt vom Lieferschein eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zu.

(4)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe auf den Käufer über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.

(5)    Für den Eintritt des Annahmeverzugs des Käufers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss dem Käufer seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Käufers (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich der Käufer zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

6. Preise und Zahlung

(1)    Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2)    Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.

(3)    Sofern nicht gesondert vereinbart, ist die Vergütung für die Waren innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn der Käufer Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt ihm der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

(4)    Bei nichtverlangter vorzeitiger Lieferung richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

(5)    Der Verkäufer übermittelt dem Käufer die Rechnung zweifach nach erfolgter Lieferung auf separatem Wege.

(6)    Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB. Für den Eintritt des Verzugs des Käufers gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich ist.

(7)    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(8)    Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

(9)    Der Verkäufer ist ohne die Zustimmung des Käufers, die dieser nicht unbillig verweigern darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Käufer abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

7. Urheberrechte und Eigentumsvorbehalt, Geheimhaltung

(1)    An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen sowie allen aus der Geschäftsbeziehung erlangten Kenntnissen behält sich der Käufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Kenntnisse sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Die Unterlagen sind nach Erledigung des Vertrags an den Käufer zurückzugeben.

(2)    Der Auftragnehmer wird alle Unterlagen und aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erlangten Kenntnisse nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten vertraulich behandeln und geheim halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort und erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen und Kenntnissen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(3)    Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für alle vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Fertigungs- oder Hilfsmittel, wie Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) Werkzeuge, Formen, Schablonen, Teile, Stücklisten, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der Käufer dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Der Verkäufer trägt die Verantwortung für eine sachgerechte Aufbewahrung sowie das Risiko einer fahrlässigen Beschädigung oder Zerstörung.

(4)    Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für den Käufer vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer, dass der Käufer als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

(5)    Die Übereignung der Ware auf den Käufer hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt der Käufer jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Käufer bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

8. Abnahme

(1)    Sollte eine Abnahme der Ware vereinbart sein, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

(2)    Der Verkäufer hat dem Käufer mindestens 10 Kalendertage im Voraus mit allen notwendigen Angaben schriftlich mitzuteilen, dass die Abnahme erfolgen kann.

(3)    Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Käufer auf seinen Wunsch hin einen Repräsentanten in das Werk des Verkäufers nach Absprache entsendet, um mit dem Verkäufer die Ware während und/oder nach Fertigung zu prüfen.

(4)    Der Verkäufer stellt zur Prüfung und Kontrolle kostenlos die dazu erforderlichen Mittel wie insbesondere Strom, Wasser, Werkzeuge, Labor und Teststücke zur Verfügung.

(5)    Über die Abnahme wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

(6)    Der Käufer teilt dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mit, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen der Waren bekannt werden.

(7)    Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Käufer deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, ist der Verkäufer verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen und die Ware danach erneut zur Abnahme bereit zu stellen. Scheitert die Abnahme ein weiteres Mal, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(8)    Nach erfolgreicher Abnahme wird ein Repräsentant des Käufers dem Auftragnehmer eine Abnahmebescheinigung ausstellen. Hierdurch wird die Ware zum Versand freigegeben.

9. Gewährleistung

(1)    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)    Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Käufer die vereinbarte Beschaffenheit hat und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des Käufers – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3)    Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Käufer Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Käufer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4)    Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf Mängel, die bei dessen Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei dessen Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Sofern eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

(5)    Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn (10) Kalendertagen beim Verkäufer eingeht.

(6)    Die zum Zweck der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Käufers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Käufer jedoch nur, wenn dieser erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(7)    Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(8)    Im Übrigen ist der Käufer bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften – insbesondere aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag – Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

10.    Lieferantenregress

(1)    Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Käufers innerhalb einer Lieferkette (§§ 478, 479 BGB) stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) des Käufers wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2)    Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, gilt der vom Käufer dem Abnehmer nachfolgend tatsächlich gewährte Mangelanspruch als geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3)    Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den Käufer oder einen seiner Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(4) Bei einer mangelhaften Lieferung behalten wir uns vor im Falle einer mit Ihnen abgestimmten, internen Nacharbeit, einen Pauschalbetrag in Höhe von 95,00 EUR zuzüglich der uns entstandenen Nacharbeitskosten in Rechnung zu stellen.

11. Produzentenhaftung

(1)    Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Käufer insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)    Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom Käufer durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3)    Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Millionen pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

12. Verjährung

(1)    Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Käufer geltend machen kann.

(3)    Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem Käufer wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

13. Sonstiges

(1)    Die Benutzung des Firmennamens oder Unternehmenszeichen des Käufers durch den Verkäufer zu Werbezwecken ist ohne die schriftliche Zustimmung des Käufers nicht gestattet.

(2)    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3)    Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Soweit diese Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Einkaufbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4)    Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Regelungen des internationalen Privatrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(5)    Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Käufers. Der Käufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung und am Sitz des Verkäufers zu erheben.
 
Stand: Februar 2017

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